Grobe Fahrlässigkeit als Risiko bei Eigenheim- und Haushaltsversicherungen

Damit grob fahrlässiges Verhalten nicht zum Wegfall der Versicherungsleistung führt, gibt es die Pflicht zur Beratung.

Es liegt in der Verantwortung der Versicherungsagenten, ihre Kunden passend zu ihren Lebensumständen zu beraten und zu versichern. Die Eigenheim- oder Haushaltsversicherung gehört meist zum Standard. Dabei wird aber oft die grobe Fahrlässigkeit vergessen. Sie kann zum Leistungswegfall führen. Darum sollte grob fahrlässiges Verhalten in die Versicherung eingeschlossen werden.

Graz, 20. November 2018 –
„Ob bei Mietobjekt oder Eigentum – eine Haushalts- oder Eigenheimversicherung gehört für die meisten Menschen zu den Wohnkosten selbstverständlich dazu. Aus gutem Grund. Schäden im Haushalt entstehen schnell und sind meist auch noch kostenintensiv. Was dabei leider sehr oft vergessen wird ist das Risiko der groben Fahrlässigkeit. Sie kann dazu führen, dass kein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht. Versicherungsagenturen haben die Verantwortung, ihre Kunden zu informieren, wenn sie gegen mögliche Schäden nicht versichert sind“, warnt KommR Karlheinz Hödl vor den Folgen fehlender Versicherungszusätze.

Grobe Fahrlässigkeit im Haushalt

Es gibt viele Ursachen, die auf grobe Fahrlässigkeit schließen lassen. Vor allem in der Weihnachtszeit sind dies Kerzen, die unbeaufsichtigt brennen. Auch Christbäume, die zu nahe an brennbaren Materialien wie Vorhängen stehen, deuten auf grobe Fahrlässigkeit hin. Häufige Schadensursachen sind Duftkerzen, Räucherstäbchen oder die Weihnachtsgans, die im Backrohr zu brennen beginnt, weil sie im Trubel der Festlichkeiten schlicht vergessen wurde. Aber auch eine überlaufende Badewanne, ein geplatzter Waschmaschinenschlauch oder Schäden durch selbst montierte Armaturen fallen unter grobe Fahrlässigkeit. Dabei ist die Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit nicht ganz einfach und oft ein Fall für die Gerichte. Leichte Fahrlässigkeit ist versichert, grobe Fahrlässigkeit meistens nicht. Generell gilt: Wer sorglos handelt und dabei einen Schaden verursacht, handelt grob fahrlässig.

Verantwortung für besten Schutz

„Versicherungsagenten stehen in der Verantwortung, für ihre Kunden immer die beste Lösung anzubieten“, sagt KommR Karlheinz Hödl, „und dazu gehört auch, grobe Fahrlässigkeit in Versicherungsverträge einzuschließen.“ Damit sind Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten auftreten, bis zu 100 Prozent geschützt. Auf jeden Fall hat der Versicherungsagent die Aufgabe, seine Kunden zumindest darauf hinzuweisen, wenn eine entsprechende Zusatzversicherung fehlt. „Es gehört zur Beratungspflicht von Versicherungsagenten, Kunden auf Risiken hinzuweisen. Die Kunden müssen zumindest darüber in Kenntnis gesetzt werden, welchen Gefahren sie sich eventuell aussetzen. Dann können sie gut informiert darüber entscheiden, welche Versicherungsleistungen sie in Anspruch nehmen wollen“, sagt KommR Karlheinz Hödl.

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